17.3.2016

Endlich positiver Entscheid für Lärmgeschädigte – allerdings mit fraglicher Lärmberechnung

Die Region Ost begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts zur Lärmentschädigung von Grundstückbesitzern in der Ostanflugschneise des Flughafens Zürich. Es ist richtig, wenn auch die Grundstückbesitzer im Osten Entschädigungen für den Minderwert ihrer Grundstücke und Gebäude erhalten. Nicht korrekt ist die Lärmberechnung.


Nachdem Grundstückbesitzer im Süden bereits Lärmentschädigungen erhalten, ist es an der Zeit, dass auch der Osten entschädigt wird. Für nicht korrekt erachtet die Region Ost die Berechnung der Entschädigungen. Diese erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie für den Süden, der am Morgen ab 6 Uhr und teilweise am Tag Fluglärm hat. Zur Berechnung des Lärms und der Entschädigung wird ein Durchschnittswert für die Stunden zwischen 6 und 22 Uhr ermittelt. Der Osten hat aber vor allem Fluglärm am Abend zwischen 20 und 23 Uhr, ja sogar bis 23.30 Uhr aufgrund des Verspätungsabbaus. Anderthalb Stunden mit intensiver Belärmung werden also einfach nicht für die Berechnung des Durchschnittswerts einbezogen. Das ist nicht nachvollziehbar, entspricht nicht der Rechtsgleichheit und ist deshalb zu korrigieren.

Dass es für grosse Grundstücke, die nur teilweise im Überflugkorridor liegen, nur eine teilweise Entschädigung gibt, entspricht dagegen dem Prinzip der Gleichbehandlung. Ansonsten müssten auch Grundstückbesitzer, deren Parzellen nicht in den Überflugkorridor hineinragen, aber ebenso stark vom Lärm betroffen sein können, höhere Entschädigungen erhalten. Dass auch für nicht lärmbezogene Auswirkungen wie Schattenwurf eine Entschädigung für den Minderwert in der Höhe von rund fünf Prozent ausgerichtet wird, hält die Region Ost für angemessen.




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